Kleinkläranlagen
Abfuhr nach Terminvereinbarung
Abflusslose Gruben werden bei Bedarf entleert. Sie haben die Möglichkeit ein regelmäßiges Entleerungsintervall zu vereinbaren, das erhöht die Entsorgungssicherheit und Planungssicherheit.
Die Abfuhrhäufigkeit von Schlamm aus vollbiologischen Grundstückskläranlagen und Kleinkläranlagen mit mechanischer Reinigung richtet sich nach den Untersuchungsergebnissen im Rahmen der Wartung. Fragen Sie bitte hierzu Ihr Wartungsunternehmen an.
Den Termin zur Abfuhr Ihrer Anlage vereinbaren Sie bitte mindestens eine Woche vorher bei unserem zuständigen Disponenten unter Angabe Ihrer Kundennummer.
Telefon: 03838 / 8004-177
E-Mail: abfuhr@zwar.de
Telefon-Sprechzeiten:
Mo - Do 9 – 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Fr 9 - 11.45 Uhr
Die Entleerungsgebühren sind in der Grundstücksabwasseranlagengebührensatzung festgesetzt und auch hier noch einmal nachlesbar.
Dezentrale Abwasserentsorgung
Dem ZWAR obliegt auf Rügen und Hiddensee die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. In unserem ländlichen Gebiet sind viele Grundstücke nicht an das öffentliche Entsorgungsnetz angeschlossen und verfügen über vollbiologische Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben. Das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes bei Kleinkläranlagen sowie bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Abwassers (gem. § 40 Absatz 1 Landeswassergesetz M-V) gehört damit zu unseren Aufgaben. Der ZWAR hält dazu Absaugwagen vor. Für beengte Grundstücksverhältnisse, z. B. in Gartenspartenanlagen, steht ein kleines Fahrzeug zur Verfügung.
Die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen ist in der Grundstücksabwasseranlagensatzung geregelt.
Bei der dezentralen Abwasserentsorgung werden für die Grundstücksabwasseranlagen die vollbiologische Kleinkläranlage, die mechanische Kleinkläranlage und die abflusslose Sammelgrube unterschieden.
Hierbei wird das gesamte häusliche Abwasser wie z.B. Toilettenspülung, Wasch- und Spülwasser, Dusch- und Badewasser, Waschmaschinenablauf in eine Grundstücksabwasseranlage eingeleitet. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass kein Niederschlagswasser, Grundwasser oder Drainagewasser eingeleitet. Ebenso gehören grobe Materialien wie z.B. Holz, Steine, Metall, Kunststoffe aber auch Windeln, Feuchttücher, Lappen oder ähnliches nicht in die Anlagen.
Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen zum Thema "Vollbiologische Kleinkläranlagen" sowie über die Errichtung, Betreibung und Abfuhr von grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben.
Abflusslose Sammelgrube
Abflusslose Sammelgruben dienen der Speicherung des anfallenden Abwassers bis zur Entleerung des Behälters. In den Sammelgruben erfolgt keine Reinigung des Abwassers. In der Regel ist es ein Behälter bzw. eine Kammer in der das Abwasser eingeleitet und gespeichert wird. Die abflusslosen Sammelgruben können aus dem Material Kunststoff (z.B. PE) oder Beton hergestellt sein. Wichtig ist die Sammelgruben müssen wasserdicht gegen eintretendes Wasser und austretendes Abwasser), standsicher und korrosionsbeständig sein. Zur Einhaltung Wasserdichtigkeit muss eine Dichtheitsprüfung mindestens nach der Errichtung oder einer Änderung der Anlage erfolgen.
Die abflusslosen Sammelgruben und deren Zuwegung müssen frei zugänglich sein. Die Abdeckung der Sammelgrube muss durch eine Person zu öffnen und wieder zu verschließen sein.
Vollbiologische Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind definiert mit einer Bemessung von bis zu 50 Einwohnergleichwerten. In der Regel besteht die Kleinkläranlage aus einem Mehrkammersystem mit anschließender Verrieselung/Versickerung auf dem eigenen Grundstück. Bei den Kleinkläranlagen werden zwischen vollbiologischen Kleinkläranlagen und Kleinkläranlagen mit mechanischer Reinigung unterschieden. Wobei auf der Insel Rügen nur noch wenige Kleinkläranlagen mit mechanischer Reinigung betrieben werden. Bei den Kleinkläranlagen handelt es sich um Anlagen mit Bestandsschutz bzw. noch gültiger Wasserrechtlicher Erlaubnis; diese müssen aber auch nach und nach umgerüstet werden. Bei Neuzulassung sind ausschließlich vollbiologische Kleinkläranlagen zulässig. Viele Kunden haben in den letzten Jahren ihre mechanischen Kleinkläranlagen umgerüstet oder neue Anlagen errichtet. Somit konnte bisher ein guter Beitrag zum Schutz der Umwelt und unseres Grund-/Trinkwasser sowie der oberirdischen Gewässer geleistet werden.
Bei den vollbiologischen Kleinkläranlagen wird das Abwasser zusätzlich durch eine biologische oder physikalische Reinigungsstufe gereinigt (die Prinzipien sind gleich der städtischen bzw. großen Kläranlagen). Es werden folgende vollbiologische Kleinkläranlagen unterschieden: Belebungsverfahren, Tropfkörper- oder Tauchkörperanlagen, Festbettanlagen, SBR-Kleinkläranlage und Pflanzenkläranlage. Weiterhin wird bei den Anlagen zwischen Anlagen mit und ohne Belüftungssystem unterschieden. So kommt z.B. eine Pflanzenkläranlage ganz ohne zusätzliche Belüftungssysteme aus.
Die vollbiologischen Kleinkläranlagen benötigen eine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und müssen mit einer CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sein. Weiterhin unterliegt die Zulässigkeit des Einbaus und Betriebs der Kleinkläranlagen den wasserrechtlichen Vorschriften und einer entsprechenden behördlichen Genehmigung.
Zur Überwachung der hygienisch einwandfreien Beseitigung des anfallenden Abwassers ist eine regelmäßige Wartung der vollbiologischen Kleinkläranlagen vorgeschrieben. Denn arbeitet eine Kleinkläranlage nicht mehr korrekt, kann dadurch die Umwelt massiv geschädigt werden weil schlecht geklärtes Abwasser im Erdreich versickert oder in einen Vorfluter, z.B. ein Bach, See oder anderes Gewässer, gelangt. Diese Schäden für die Umwelt sollen natürlich unbedingt vermieden werden.
Das Abwasser enthält auch eine Vielzahl von Krankheitserregern, die eine Gefahr für die Gesundheit von uns Menschen bedeutet. Durch eine defekte oder "undichte" Kleinkläranlage gelangen zuviele dieser Keime in den Vorfluter sodass Menschen, die damit in Berührung kommen, krank werden können. Dies soll durch die regelmäßigen Wartungen und Kontrollen vermieden werden.
Und schließlich kann die Wartung auch Ihnen als Betreiber eine Menge Ärger und Kosten ersparen, da hier frühzeitig Mängel gesehen und behoben werden können und damit rechtzeitig Störung oder Havarien entgegengewirkt werden können.
Deshalb muss jeder Betreiber einer Kleinkläranlage einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abschließen und außerdem regelmäßige Eigenkontrollen durchführen.
Bitte suchen Sie sich hier ein entsprechendes Unternehmen zum Abschluss eines Wartungsvertrags für Ihre Kleinkläranlage.