Gebühren & Beiträge

Gebühren- und Beitragshöhen aktuell

Mengengebühr

Trinkwasser*

Abwasser

gesamt

1,99 €/m³

3,50 €/m³

5,49 €/m³

Grundgebühr für Wasser und Abwasser

Jahresverbrauch in m³

Wasser €/Monat*

Wasser €/Jahr*

Abwasser €/Monat

Abwasser €/Jahr

gesamt €/Jahr

0 - 150

8,56

102,72

9,50

114,00

216,72

151 - 300

17,12

205,44

21,83

262,00

467,44

301 - 500

28,89

346,68

36,83

442,00

788,68

501 - 700

40,66

487,92

51,92

623,00

1.110,92

701 - 1.000

56,89

682,66

72,67

872,00

1.554,66

1.001 - 3.000

171,20

2.054,40

218,75

2.625,00

4.679,40

3.001 - 5.000

283,55

3.402,60

360,92

4.331,00

7.733,60

5.001 - 7.000

405,70

4.868,50

501,67

6.020,00

10.888,50

7.001 - 10.000

579,58

6.955,00

716,67

8.600,00

15.555,00

10.000 - 15.000

869,38

10.432,50

1.075,00

12.900,00

23.332,50

15.001 - 20.000

1.159,17

13.910,00

1.666,67

20.000,00

33.910,00

20.001 - 25.000

1.448,96

17.387,50

2.083,33

25.000,00

42.387,50

25.001 - 30.000

1.738,75

20.865,00

2.500,00

30.000,00

50.865,00

über 30.001

2.318,33

27.820,00

2.866,67

34.400,00

62.220,00

* inklusive 7 % MwSt

Havariedienst

0800 / 99 27 112

24. Std. Bereitschaft

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Gebühr Abfuhr Kleinkläranlagen

Für die Abfuhr des Inhaltes aus privaten Kleinkläranlagen wird eine Mengengebühr in Höhe von 35,22 €/m³ erhoben.


Gebühr Abfuhr Sammelgruben

Für die Abfuhr des Inhaltes aus abflusslosen Sammelgruben wird eine Mengengebühr in Höhe von 29,25 €/m³ erhoben.

Für eine Havarieentleerung bzw. eine Entleerung zur Vermeidung einer unmittelbar drohenden Havarie beträgt die Gebühr 80,00 € zusätzlich.


Schmutzwasser-Anschlussbeitrag

Für die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwassereinrichtung wird ein Anschlussbeitrag i.H.v. 4,20 €/m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche erhoben.










Erhebung der Gebühren und Beiträge

Die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbehandlung ist durch den Landesgesetzgeber (Landeswassergesetz und Kommunalverfassung) den Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge übertragen worden. Der Landtag hat durch das Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) aber auch klar geregelt, dass die Kosten zur Erfüllung dieser Aufgaben durch die Nutznießer zu tragen sind. Dazu ist dem ZWAR das Recht zur Gebühren- und Beitragserhebung übertragen worden.

Während für die Inanspruchnahme der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen laufende Benutzungsgebühren erhoben werden, sollen die Herstellungskosten (Investitionen) über sogenannte Anschlussbeiträge (auch Kanalbaubeiträge genannt) finanziert werden. Bei den Beiträgen handelt es sich grundsätzlich über eine einmalige Abgabenform.

Das KAG M-V bestimmt die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte als Beitragspflichtige, da mit der wasser- und abwasserseitigen Erschließung der Grundstücke Gebrauchsvorteile verbunden sind. Diese Werterhöhung resultiert aus der durch die Erschließung rechtlich gesicherten wirtschaftlichen (z.B. baulichen) Nutzbarkeit der Grundstücke.

Ermittlung der Beitragshöhe

Deshalb ist die Höhe des Beitrages im baurechtlichen Innenbereich an die Grundstücksgröße gekoppelt. Größere Grundstücke haben eine entsprechend höhere wirtschaftliche Ausnutzbarkeit. Bei mehr als eingeschossiger Bebauung (Vollgeschoss) werden Geschosszuschläge in Höhe von 25 Prozent der beitragsfähigen Grundstücksfläche für jedes weitere Vollgeschoss erhoben.

Im baurechtlichen Außenbereich werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche die Gebäudegrundflächen mit 5 multipliziert. Dadurch wird eine gewisse Gebäudeumgriffsfläche (bauakzessorische Fläche) mit einbezogen. Die Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche werden mit dem Beitragssatz multipliziert. Der Beitragssatz (€/m²) wird durch die Division der beitragsfähigen Kosten durch die Summe der Quadratmeter der beitragspflichtigen Flächen ermittelt.

Der Beitragssatz wird nicht kläranlagenbezogen berechnet, sondern ist für alle angeschlossenen Grundstücke im Verbandsgebiet gleich.


Regelung für »Altanschließer«

Für sogenannte Altanschließer, also Grundstücke, die vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes bereits an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen waren, besteht die Beitragspflicht in gleicher Höhe. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald tritt der rechtlich gesicherte Vorteil der öffentlichen Ver- und Entsorgung erstmals nach Inkrafttreten des KAG M-V, der Anschlussmöglichkeit und des Erlasses einer wirksamen Satzung ein. Mithin spielt der faktische Umstand eines tatsächlichen Abwasseranschlusses "seit langer Zeit" keine Rolle, denn erst nunmehr sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung geschaffen und somit auch die Altanschließer beitragspflichtig.

Nach der Neufassung des KAG M-V im Jahr 2005 waren die Anschlussbeiträge für die beitragspflichtigen Grundstücke bis zum 31.Dezember 2008 zu erheben. Demnach wären auf die betroffenen Grundstückseigentümer in kurzer Zeit sowohl für die Wasserversorgung als auch für die Abwasserbehandlung teilweise beträchtliche Einmalzahlungen zu gekommen. Zur Abfederung der Last hat die Verbandsversammlung sich im Trinkwasserbereich für ein "reines" Gebührenmodell entschieden. Das heißt, auf eine Beitragszahlung für die Trinkwasserversorgung wird verzichtet. Die Herstellungskosten werden seitdem in die Gebühr kalkuliert, was natürlich eine Gebührenerhöhung zur Folge hatte. Die Refinanzierung der Investitionskosten wird so auf einen langen Zeitraum verteilt. Zur weiteren Entlastung werden für die Beiträge im Schmutzwasserbereich die Zahlungsziele auf vier Jahre zu je einem Viertel der Gesamtsumme gestreckt.


Direktkontakt ZWAR

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